Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Materialanforderungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Sämtliche Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, die mit Flüssiggas in Kontakt kommen, müssen für Flüssiggas geeignet sein und den beim Betrieb auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten. Rohrleitungen müssen aus zähen Werkstoffen (wie Stahl oder Nichteisenmetallen) bestehen.
(2)Absatz 2,Erdverlegte Rohrleitungen müssen
aus korrosionsbeständigem Material hergestellt oder
durch eine dauerhafte Umhüllung wirksam gegen äußere Korrosion geschützt und mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121185