Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Not- und Warneinrichtungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß § 1 muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müssen zusätzlich durch eine Not-Aus-Einrichtung allpolig abschaltbar sein. Die Standplatzbeleuchtung oder sonstige für den Betrieb maßgebliche Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht in die Not-Aus-Einrichtung einbezogen werden und müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, dass sie keine wirksame Zündquelle darstellen.Die gesamte elektrische Anlage der Anlage gemäß Paragraph eins, muss von einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Jene Teile der Flüssiggas-Tankstelle, die im Falle einer Störung eine wirksame Zündquelle darstellen können, müssen zusätzlich durch eine Not-Aus-Einrichtung allpolig abschaltbar sein. Die Standplatzbeleuchtung oder sonstige für den Betrieb maßgebliche Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht in die Not-Aus-Einrichtung einbezogen werden und müssen so angeordnet oder ausgeführt sein, dass sie keine wirksame Zündquelle darstellen.
(2)Absatz 2,Befinden sich eine Flüssiggas-Tankstelle und eine Mineralöltankstelle in einem räumlichen Nahbereich, muss sich an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle eine Not-Aus-Einrichtung zum Abschalten beider Anlagen befinden.
(3)Absatz 3,Bei öffentlichen Anlagen gemäß § 1 muss die Not-Aus-Einrichtung im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) angeordnet sein. Bei nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen muss die Not-Aus-Einrichtung an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle vorgesehen sein.Bei öffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, muss die Not-Aus-Einrichtung im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) angeordnet sein. Bei nichtöffentlichen Flüssiggas-Tankstellen muss die Not-Aus-Einrichtung an einer leicht und gefahrlos zugänglichen Stelle vorgesehen sein.
(4)Absatz 4,Anlagen gemäß § 1 müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Standplatzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Flüssiggaspumpen der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Flüssiggaspumpen verhindert wird.Anlagen gemäß Paragraph eins, müssen während der Betriebszeiten bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte möglich ist. Es muss dafür gesorgt sein, dass bei Ausfall der Standplatzbeleuchtung die Stromzufuhr zu den Flüssiggaspumpen der Flüssiggas-Zapfsäulen und der Flüssiggas-Zapfgeräte allpolig unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der Flüssiggaspumpen verhindert wird.
(5)Absatz 5,Flüssiggaswarneinrichtungen müssen bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luftgemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie einwandfrei wahrgenommen werden kann. Bei Erreichen von 50% der unteren Explosionsgrenze muss die Not-Aus-Einrichtung aktiviert werden und ein selbsttätiges Schließen der nach § 11 Abs. 3 beschaffenen Hauptabsperreinrichtung am Flüssiggasbehälter erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.Flüssiggaswarneinrichtungen müssen bei Erreichen einer Konzentration von 20% der unteren Explosionsgrenze des Flüssiggas-Luftgemisches einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Die Alarmeinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie einwandfrei wahrgenommen werden kann. Bei Erreichen von 50% der unteren Explosionsgrenze muss die Not-Aus-Einrichtung aktiviert werden und ein selbsttätiges Schließen der nach Paragraph 11, Absatz 3, beschaffenen Hauptabsperreinrichtung am Flüssiggasbehälter erfolgen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein.
Schlagworte
Noteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121187