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§ 22 FGTV 2010

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.08.2010 BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 247/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Befüllung von Flüssiggasbehältern

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für die Befüllung der Flüssiggasbehälter von Anlagen gemäß Paragraph eins, muss ein Standplatz für das Betankungsfahrzeug unter Berücksichtigung von Paragraph 9, festgelegt sein.
  2. Absatz 2,An Stellen, an denen Tankfahrzeuge Flüssiggasbehälter befüllen, muss während des Abfüllvorganges um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges ein dem Paragraph 9, FGV entsprechender explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises berücksichtigt werden. Dieser explosionsgefährdete Bereich muss durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar abgegrenzt sein.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für die Befüllung von Flüssiggasbehältern aus Tankfahrzeugen mittels Vollschlauchsystems, bei dem sich der Füllanschluss direkt am Flüssiggasbehälter befindet. In diesem Fall muss um die Abgabearmatur des Tankfahrzeuges kein explosionsgefährdeter Bereich eingerichtet sein.
  4. Absatz 4,Bei Kompaktanlagen ist während der Befüllung des Flüssiggasbehälters die Abgabe von Flüssiggas unzulässig.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121191