Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Hinweise für Tankvorgänge; Kennzeichnung und Füllanweisung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Jede Flüssiggas-Zapfsäule und jedes Flüssiggas-Zapfgerät muss durch ein deutlich sichtbares Schild als technische Einrichtung zur ausschließlichen Abgabe von Flüssiggas (LPG) gekennzeichnet sein.
(2)Absatz 2,Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss ein vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbares Schild angebracht sein, das darauf hinweist, dass
der Motor und die Zündung des Kraftfahrzeuges sowie eine vorhandene Fremdheizung vor dem Betanken abgestellt und das Kraftfahrzeug sowie der Anhänger gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse und Einlegen eines Ganges gesichert werden müssen und
nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. das Flüssiggas-Zapfgerät ehest möglich verlassen werden muss.
(3)Absatz 3,Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss eine Füllanweisung in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein. Die Füllanweisung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kraftgastanks bzw. deren fest eingebaute Druckbehälter mit automatischen Überfüllsicherungen und Sicherheitsventilen gemäß § 30 Abs. 1 versehen sind, muss den in Anhang 7 festgelegten Mindestinhalt aufweisen. Die Füllanweisung für die Betankung von Kraftgastanks oder Druckbehältern gemäß § 2 Z 1 ohne automatische Überfüllsicherung (§ 30 Abs. 2) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.Bei jeder Flüssiggas-Zapfsäule und jedem Flüssiggas-Zapfgerät muss eine Füllanweisung in leicht verständlicher Form dauerhaft angebracht sein. Die Füllanweisung für Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Kraftgastanks bzw. deren fest eingebaute Druckbehälter mit automatischen Überfüllsicherungen und Sicherheitsventilen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, versehen sind, muss den in Anhang 7 festgelegten Mindestinhalt aufweisen. Die Füllanweisung für die Betankung von Kraftgastanks oder Druckbehältern gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ohne automatische Überfüllsicherung (Paragraph 30, Absatz 2,) muss den in Anhang 8 festgelegten Mindestinhalt aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121194