Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
6. Abschnitt
Betankung
Betanken von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß § 1 dürfen nur verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) herangezogen werden.Zur Bedienung und Aufsicht der Anlage gemäß Paragraph eins, dürfen nur verantwortliche Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß § 1, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß § 1 gestattet, wenn diese gemäß § 31 dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (§ 2 Z 12) ist unzulässig.Eine Selbstbedienung durch Kunden im Bereich von Anlagen gemäß Paragraph eins,, die der Ausübung des freien Gewerbes des Betriebes von Tankstellen dienen (öffentliche Tankstellen), ist innerhalb der Öffnungszeiten der Anlage gemäß Paragraph eins, gestattet, wenn diese gemäß Paragraph 31, dafür eingerichtet und als Selbstbedienungstankstelle gekennzeichnet ist und unter Aufsicht einer verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) steht. Ein Selbstbedienungsbetrieb ohne Anwesenheit einer verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß § 1 (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) durchgeführt werden.Tankvorgänge an nichtöffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, (Betriebstankstellen und Tankstellen mit einem eingeschränkten Benutzerkreis) dürfen nur durch verantwortliche Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) durchgeführt werden.
(4)Absatz 4,Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (§ 2 Z 12) erfolgen (§ 13 Abs. 2).Tankvorgänge unter Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) dürfen nur durch die verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) erfolgen (Paragraph 13, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121196