Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Wenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern des explosionsgefährdeten Bereichs müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen. Sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen diesen Bereich an jeder Stelle um mindestens 0,25 m überragen.
(2)Absatz 2,Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 0,6 m betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
(3)Absatz 3,Durch die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen darf die gute natürliche Durchlüftung der Flüssiggas-Tankstelle (§ 7 Abs. 1) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.Durch die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darf die gute natürliche Durchlüftung der Flüssiggas-Tankstelle (Paragraph 7, Absatz eins,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121174