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§ 5 FGTV 2010

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.08.2010 BGBl. II Nr. 247/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. II Nr. 247/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ersatz oder Verringerung des explosionsgefährdeten Bereichs

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wenn es die örtlichen Verhältnisse einer Flüssiggas-Tankstelle im Einzelfall gestatten, darf der explosionsgefährdete Bereich an höchstens zwei Seiten durch Maßnahmen wie Wälle, Schutzwände oder dergleichen ersetzt oder verringert werden. Schutzwände zum Ersatz oder zum Verringern des explosionsgefährdeten Bereichs müssen einen Gasdurchtritt dauerhaft verhindern, nichtbrennbar sein und über ausreichende Festigkeit gegen vorhersehbare Belastungen verfügen. Sie müssen nicht für Beanspruchungen durch Explosionen ausgelegt sein. Den explosionsgefährdeten Bereich ersetzende oder verringernde Wälle, Schutzwände oder dergleichen müssen diesen Bereich an jeder Stelle um mindestens 0,25 m überragen.
  2. Absatz 2,Der Abstand von Schutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss mindestens 0,6 m betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
  3. Absatz 3,Durch die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen darf die gute natürliche Durchlüftung der Flüssiggas-Tankstelle (Paragraph 7, Absatz eins,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121174