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§ 2 PDÜV-Post

Fassungen
14.08.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 257/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.08.201031.12.2016 BGBl. II Nr. 257/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsdatenübermittlungsverordnung-Post

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.08.2010BGBl. II Nr. 257/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016

Abkürzung

PDÜV-Post

Index

91/02 Post

Text

Art der Übermittlung

Paragraph 2,

Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den PT-Unternehmen in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten; der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 4 bis 8 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. Ziffer eins
    jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
    1. Litera a
      die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
    2. Litera b
      die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.

Schlagworte

Geburtsjahr

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Gesetzesnummer

20006873

Dokumentnummer

NOR40121227