Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Kennzeichnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung von bestandsspezifischen Impfstoffen hat auf dem Behältnis in deutlich lesbarer Schrift und in dauerhafter Weise zu erfolgen und muss Folgendes enthalten:
Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
den Hinweis „Bestandsspezifischer Impfstoff“,
Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
Name des/der verschreibenden Tierarztes/Tierärztin,
Name des Bestandinhabers oder einer eindeutig diesem und der individuellen Verschreibung zuordenbaren Bezugsnummer,
„verschreibungspflichtig“ oder “rezeptpflichtig“,
Lagerungsbedingungen, und
Haltbarkeit nach erstmaligem Öffnen/Anbruch des Behältnisses.
(2)Absatz 2,Bei der Abgabe von bestandsspezifischen Impfstoffen an den Tierarzt/die Tierärztin ist diesem/dieser ein Begleitschreiben zu übergeben, das mindestens Folgendes enthält:
Name und Anschrift des Herstellers,
Bezeichnung des bestandsspezifischen Impfstoffs,
Wirksame Bestandteile nach Art oder Darreichungsform bezogen auf ein bestimmtes Volumen oder Gewicht,
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen,
Zieltierart und Beschränkungen der Anwendung,
Dosierung und Art der Anwendung,
Besondere Warnhinweise, und
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121239