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§ 9 BIBO

Fassungen
ab 27.07.2010 — BGBl. II Nr. 248/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute27.07.2010 BGBl. II Nr. 248/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.07.2010BGBl. II Nr. 248/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BIBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Risikoanalyse

Paragraph 9,

Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe herstellen oder kontrollieren, müssen ein Verfahren einrichten, das auf folgenden Grundsätzen beruht:

  1. Ziffer eins
    Ermittlung von Gefahren, die vermieden oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen,
  2. Ziffer 2
    Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf den Prozessstufen, auf denen eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren,
  3. Ziffer 3
    Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte,
  4. Ziffer 4
    Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist, und
  5. Ziffer 5
    Erstellung von Aufzeichnungen, die der Art und Größe des gesamten Umfangs des Betriebes angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in Ziffer eins bis 4 genannten Maßnahmen für die Herstellung bestandsspezifischer Impfstoffe angewendet werden.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20006874

Dokumentnummer

NOR40121237