Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausnahmeregelung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Käufers (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Käufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 10 abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß Paragraph 10, abzugebenden Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40121257