Rechtstracker.at

§ 14 MMV 2010

Fassungen
28.12.2018 bis 08.07.2021 — BGBl. II Nr. 373/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1428.12.201808.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021
§ 1401.08.201027.12.2018 BGBl. II Nr. 249/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchmeldeverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. II Nr. 373/2018

Außerkrafttretensdatum

08.07.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021

Abkürzung

MMV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 14,

Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40211317