Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Monatsmeldungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
Lieferungen in andere Staaten;
die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
den Auszahlungspreis für Milch.
(2)Absatz 2,Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben, gesondert zu melden.
(3)Absatz 3,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
NOR40121250