Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,).
Text
Monatsmeldungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten rohen Kuhmilch, angegeben in Kilogramm);
den Rohstoffeingang (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten rohen Kuhmilch), getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
den Milchversand (Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
Lieferungen in andere Staaten;
die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen;
den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen;
den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen;
den Auszahlungspreis für Milch und
nachstehende Daten je Milcherzeuger:
wenn vorhanden die Liefernummer;
die Liefermenge in Kilogramm und
die gelieferten Fetteinheiten.
(2)Absatz 2,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer (Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) übertragen.Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm, Fettgehalt und Eiweißgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer (Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,) übertragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40170069