Rechtstracker.at

§ 7 MMV 2010

Fassungen
28.12.2018 bis 08.07.2021 — BGBl. II Nr. 373/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.12.201808.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021
§ 701.08.201027.12.2018 BGBl. II Nr. 249/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchmeldeverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.12.2018BGBl. II Nr. 373/2018

Außerkrafttretensdatum

08.07.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021

Abkürzung

MMV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Preismeldungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. Die Meldepflicht betrifft
    1. Ziffer eins
      Gouda (Industrieware)
    2. Ziffer 2
      Edamer (Industrieware)
    3. Ziffer 3
      Emmentaler (Industrieware)
  2. Absatz 2,Jeweils monatlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die im Vormonat in Rechnung gestellten Erzeugnisse gemäß Artikel 12, Litera a, der Verordnung (EU) 2017/1185 zu melden. Die Meldepflicht betrifft:
    1. Ziffer eins
      Bergkäse (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
    2. Ziffer 2
      Speisetopfen (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
    3. Ziffer 3
      Cottage Cheese (Alle Fettstufen und Abpackgrößen)
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Erzeugnisse werden jährlich bis spätestens 30. Juni auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) 2017/1185 von der AMA überprüft und gegebenenfalls durch Verordnung angepasst. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Sofern sich für den folgenden Berichtszeitraum Änderungen ergeben, sind die meldepflichtigen Unternehmen von der AMA bis spätestens 30. Juni schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. August und besteht bis zum Widerruf der Meldeverpflichtung durch die AMA.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2018

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20006875

Dokumentnummer

NOR40211316