Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchmeldeverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,).
Text
Sonstige Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des § 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 789/1996, kann die AMA abweichend von den §§ 5 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, kann die AMA abweichend von den Paragraphen 5 bis 7 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen. (2)Absatz 2,Die AMA wird ermächtigt, den geschätzten Auszahlungspreis für Lieferungen des laufenden Monats bei den Unternehmen zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren LFBIS-Nummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Dokumentnummer
NOR40170071