Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Unvereinbarkeit bei Bediensteten von anordnenden Organen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 34 (Ersatzanordnungen) sinngemäß anzuwenden.Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach Paragraph 34, (Ersatzanordnungen) sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn
die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete oder
die Erfassung und die Freigabe einer Anordnung durch dieselbe Bedienstete oder denselben Bediensteten
erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121327