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§ 111 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bargeldverstärkung

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Die Zahlstellen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstellenleiterin oder dem Zahlstellenleiter schriftlich bei der BHAG anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen sind mittels Postanweisung, Scheck oder sonstigen für die Bargeldbereitstellung geeigneten Formen zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die zugelassenen Bereitstellungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verkehrs festgelegt.
  2. Absatz 2,Im Fall von Bargeldverstärkungen ist die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 2, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die erhaltenen Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstelle in Aufzeichnungen nach Paragraph 71, Absatz 2, einzutragen. Als Beleg dient der Auszahlungsbeleg der auszahlenden Stelle oder die Kontoinformation des kontoführenden Kreditinstitutes.
  4. Absatz 4,Über die ausgegebenen Bargeldverstärkungen sind von der BHAG entsprechende Konten zu führen.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121428