Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bargeldverstärkung
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Die Zahlstellen sind für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs im erforderlichen Ausmaß mit Bargeld auszustatten. Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstellenleiterin oder dem Zahlstellenleiter schriftlich bei der BHAG anzufordern. Die angeforderten Bargeldverstärkungen sind mittels Postanweisung, Scheck oder sonstigen für die Bargeldbereitstellung geeigneten Formen zur Verfügung zu stellen. Die näheren Bestimmungen über die zugelassenen Bereitstellungsformen werden von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Verkehrs festgelegt.
(2)Absatz 2,Im Fall von Bargeldverstärkungen ist die Bestimmung des § 106 Abs. 2 nicht anzuwenden.Im Fall von Bargeldverstärkungen ist die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 2, nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die erhaltenen Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstelle in Aufzeichnungen nach § 71 Abs. 2 einzutragen. Als Beleg dient der Auszahlungsbeleg der auszahlenden Stelle oder die Kontoinformation des kontoführenden Kreditinstitutes.Die erhaltenen Bargeldverstärkungen sind von der Zahlstelle in Aufzeichnungen nach Paragraph 71, Absatz 2, einzutragen. Als Beleg dient der Auszahlungsbeleg der auszahlenden Stelle oder die Kontoinformation des kontoführenden Kreditinstitutes.
(4)Absatz 4,Über die ausgegebenen Bargeldverstärkungen sind von der BHAG entsprechende Konten zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121428