Rechtstracker.at

§ 118 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 118 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

7. TEIL
Innenprüfung

1. Abschnitt
Allgemeines zur Innenprüfung

Grundsätze der Innenprüfung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Die Innenprüfung hat folgende Arten von Prüfungen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die sachliche und die rechnerische Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung im Gebarungsvollzug und
    3. Ziffer 3
      die Nachprüfung.
    Jede dieser Prüfungen ist grundsätzlich für einen Gebarungsfall nur einmal durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit obliegt den jeweils zuständigen anordnenden Organen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gebarungsvollzug obliegt den jeweils zuständigen ausführenden Organen.
  4. Absatz 4,Die Nachprüfung obliegt der BHAG. Die BHAG hat die gesamte Verrechnung (Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung) einschließlich der Personalverrechnung aller haushaltsführenden Stellen sowie der vom Bund verwalteten Rechtsträger nachzuprüfen.
  5. Absatz 5,Bei der Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben der Innenprüfung ist darauf zu achten, dass den Unbefangenheitsbestimmungen (Paragraphen 9 und 21) und Unvereinbarkeitsbestimmungen (Paragraphen 10 und 22) entsprochen wird und durch den Einsatz von fachlich geeigneten Bediensteten das Erreichen des Prüfungszieles gewährleistet wird. Fachlich geeignete Bedienstete sind solche, die den notwendigen Kenntnisstand aufweisen bzw. die entsprechende Ausbildung und Weiterbildung erhalten haben.
  6. Absatz 6,Werden bei der Innenprüfung Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten festgestellt, sind die in Frage kommenden Bediensteten, unbeschadet der sonstigen einzuleitenden straf- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen, mit anderen Aufgaben zu betrauen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unregelmäßigkeiten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang stehen mit
    1. Ziffer eins
      dem Grunde oder der Höhe nach unzulässigen Anordnungen,
    2. Ziffer 2
      der Manipulation von Zahlungs- oder Verrechnungsbelegen,
    3. Ziffer 3
      verschwiegenen Einzahlungen oder Fehlgeldbeständen oder
    4. Ziffer 4
      vergleichbaren sonstigen groben Dienstpflichtverletzungen.

Schlagworte

Geldverrechnung, Wertpapierverrechnung, Zahlungsbeleg

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121435