Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten
(§ 9 Abs. 3 Z 1 BHG 2013)(Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013)
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (§ 8). Die BHAG hat sich nach § 26 BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (Paragraph 8,). Die BHAG hat sich nach Paragraph 26, BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der BHAG obliegt insbesondere
die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des § 4,die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des Paragraph 4,,
die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach § 34,die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach Paragraph 34,,
die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den §§ 58 und 63,die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den Paragraphen 58 und 63,
die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach § 72,die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach Paragraph 72,,
die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (§ 39 Abs. 4) und Nebenaufschreibungen,die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (Paragraph 39, Absatz 4,) und Nebenaufschreibungen,
die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und
die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den §§ 82 bis 84.die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den Paragraphen 82 bis 84,
Schlagworte
Verrechnungsaufschreibung, Einzahlung, Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121329