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§ 12 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten

(Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, BHG 2013)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der BHAG obliegt die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung der Verrechnungsdaten sowie deren Weitergabe an das HV-System, soweit die Weitergabe nicht vom anordnenden Organ selbst vorgenommen wird (Paragraph 8,). Die BHAG hat sich nach Paragraph 26, BHAG-G für die Besorgung dieser Aufgaben des HV-Systems zu bedienen.
  2. Absatz 2,Der BHAG obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vergabe und Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System nach Maßgabe des Paragraph 4,,
    2. Ziffer 2
      die ersatzweise Erteilung von Anordnungen im Gebarungsvollzug an Stelle des zuständigen anordnenden Organs (Ersatzanordnungen) nach Paragraph 34,,
    3. Ziffer 3
      die Abstimmung des Bestandes an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen zum Ende eines jeden Monats,
    4. Ziffer 4
      die Verwaltung der Konten für die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung nach den Paragraphen 58 und 63,
    5. Ziffer 5
      die Verwaltung der Konten für die Personenkontenführung nach Paragraph 72,,
    6. Ziffer 6
      die Führung von sonstigen Verrechnungskreisen (Paragraph 39, Absatz 4,) und Nebenaufschreibungen,
    7. Ziffer 7
      die Abstimmung der Bankkonten des Bundes und
    8. Ziffer 8
      die Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen nach den Paragraphen 82 bis 84,

Schlagworte

Verrechnungsaufschreibung, Einzahlung, Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121329