Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
(§ 113 Abs. 5 BHG 2013)(Paragraph 113, Absatz 5, BHG 2013)
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Auf Grund des § 116 Abs. 1 BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
(2)Absatz 2,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
(4)Absatz 4,In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können.
(5)Absatz 5,Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
Zahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276723