Rechtstracker.at

§ 120 BHV 2013

Fassungen
ab 19.03.2026 — BGBl. II Nr. 59/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute19.03.2026 § → § BGBl. II Nr. 59/2026
§ 12025.08.201018.03.2026 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

19.03.2026BGBl. II Nr. 59/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entfall der Prüfung oder stichprobenweise Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit

(Paragraph 113, Absatz 5, BHG 2013)

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Auf Grund des Paragraph 116, Absatz eins, BHG 2013 werden im Folgenden jene Fälle festgelegt, bei denen die Prüfung entfallen oder an Stelle einer vollständigen Prüfung eine stichprobenweise Prüfung treten kann.
  2. Absatz 2,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Belegs hat zu unterbleiben, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger und der Zahlungsanspruch oder die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach
    1. Ziffer eins
      durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen (Bescheide, Urteile, Beschlüsse) festgelegt ist oder
    2. Ziffer 2
      durch Rechtsvorschriften, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Bundesgesetzen, in anderen Normen in Gesetzesrang sowie in Verordnungen festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen ohne dass es zusätzlicher Verwaltungsakte bedarf.
  3. Absatz 3,Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist stichprobenartig vorzunehmen, wenn die Zahlungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bereits auf Grund von vorherigen Verfügungen der haushaltsführenden Stelle aus den Unterlagen zum Gebarungsfall festgesetzt worden ist.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen die Messung des Leistungsverbrauchs durch Zählgeräte erfolgt, die sich nicht bei der die Leistung in Anspruch nehmenden Stelle befinden und dieser auch nicht zugänglich sind, kann sich die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit hinsichtlich der angeführten Mengenangaben darauf beschränken, dass signifikante Abweichungen von der bisherigen Verbrauchsentwicklung zu begründen sind. Dies gilt sinngemäß auch für Leistungen, bei denen die entsprechenden Angaben in den Unterlagen glaubhaft gemacht wurden, aber in Folge ihrer Eigenart und Menge nicht geprüft werden können.
  5. Absatz 5,Die rechnerische Prüfung kann stichprobenweise erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      Zahlungsverpflichtungen in automatisierten IT-Verfahren ermittelt werden oder
    2. Ziffer 2
      bei Zahlungsverpflichtungen ein Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschritten wird.

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40276723