Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Betrauung mit der Prüfung im Gebarungsvollzug
(§ 114 Abs. 2 BHG 2013)(Paragraph 114, Absatz 2, BHG 2013)
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.Mit der Ausübung der Prüfung dürfen nach Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz BHG 2013 nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(2)Absatz 2,Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, dass die beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121442