Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfbericht aus der Nachprüfung
(§ 115 Abs. 3 BHG 2013)(Paragraph 115, Absatz 3, BHG 2013)
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Über jede durchgeführte Nachprüfung ist ein schriftlicher Prüfungsbericht mit dem Prüfungsdatum und dem Namen des Prüfungsorgans zu verfassen, der
die Art und den Umfang der Prüfung (Prüfungszeitraum, Prüfungsgegenstand) zu beschreiben hat,
die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat und
allfällige Termine für die Erstattung von Gegenäußerungen und die Vornahme von notwendigen Veranlassungen zu nennen hat.
(2)Absatz 2,Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat die haushaltsführende Stelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(3)Absatz 3,Der nach Abs. 1 zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Im Falle jener Prüfungen, die von der BHAG bei sich selbst durchzuführen sind, sind die Prüfberichte auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben.Der nach Absatz eins, zu erstellende Prüfungsbericht ist dem überprüften Organ zur Gegenäußerung und zur Behebung festgestellter Mängel bekannt zu geben, sofern es sich nicht nur um offensichtliche Formfehler handelt. Bei Auffassungsunterschieden, die zwischen dem Prüfungsorgan und dem überprüften Organ bestehen und nicht beseitigt werden können, ist die Stellungnahme der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Im Falle jener Prüfungen, die von der BHAG bei sich selbst durchzuführen sind, sind die Prüfberichte auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121447