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§ 17 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Überwachung der Fälligkeit

(Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6, BHG 2013)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der BHAG obliegt die Überwachung der Erfüllung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 6, BHG 2013).
  2. Absatz 2,Die BHAG hat die Fälligkeit der Forderungen des Bundes unter Beachtung allfälliger Zahlungserleichterungen, die auf Grund von Paragraph 73, BHG 2013 gewährt wurden, zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese umgehend bei der Zahlungspflichtigen oder bei dem Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit vom anordnenden Organ nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die BHAG hat die Auszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu leisten, wobei Zahlungsbegünstigungen bestmöglich auszunutzen sind. Angeordnete Zahlungen, die trotz Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollzogen werden konnten, oder Verbindlichkeiten, die binnen Zahlungsfrist nicht erfüllt werden können, sind dem anordnenden Organ zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121334