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§ 26 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Anordnungsbefugnis

(Paragraph 87, Absatz 3, BHG 2013)

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Zur Erlassung einer Anordnung im Gebarungsvollzug im Sinne von Paragraph 87, BHG 2013 befugt sind
    1. Ziffer eins
      die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle,
    2. Ziffer 2
      Bedienstete, denen von der Leiterin oder von dem Leiter der haushaltsführenden Stelle die Anordnungsbefugnis schriftlich nach Paragraph 87, Absatz 3, BHG 2013 übertragen worden ist; die Anordnungsbefugnis kann auf bestimmte Voranschlagsstellen, Konten oder Betragsgrenzen eingeschränkt werden, oder
    3. Ziffer 3
      Organe anderer haushaltsführender Stellen, die in Einzelfällen von der Leiterin oder von dem Leiter einer haushaltsführenden Stelle ermächtigt wurden (Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz BHG 2013); diese Ermächtigung muss inhaltlich und betraglich festgelegt sein und kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Die Anordnungsbefugnis hat den Namen der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten, den Umfang der Anordnungsbefugnis und eine Unterschriftsprobe der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten zu enthalten. Wenn die Anordnungsbefugnis in einem elektronischen Verfahren als Ersatz für die handschriftliche Unterfertigung durch Freigabe der Anordnung ausgeübt wird, ist an Stelle der Unterschriftsprobe ein geeignetes Merkmal für die Benutzerauthentifizierung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der Anordnungsbefugnis und allfällige Änderungen sind dem jeweils zuständigen ausführenden Organ umgehend schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Durch Unterfertigung der Anordnung wird von der Anordnungsbefugten oder von dem Anordnungsbefugten neben der Richtigkeit der angeordneten Verrechnungsdaten auch das vorschriftsmäßige Zustandekommen der Anordnung bestätigt, insbesondere, dass
    1. Ziffer eins
      die Prüfung bzw. Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ordnungsgemäß erfolgt ist (Paragraphen 121 und 122),
    2. Ziffer 2
      die Unbefangenheits- und Unvereinbarkeitsbestimmungen (Paragraphen 9 und 10) eingehalten wurden und
    3. Ziffer 3
      die Voranschlagswerte eingehalten werden.

Schlagworte

Unbefangenheitsbestimmung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121343