Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zugangs- und Abgangsanordnung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Abs. 2 hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Absatz 2, hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat folgende Angaben zu enthalten:
Beschreibung der Sache, deren Menge und deren Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,
Lieferantin oder Lieferant bzw. Lieferungsempfängerin oder Lieferungsempfänger,
Ort und Zeit der Lieferung,
Datum und Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten und
Angaben über den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Annahme oder Abgabe von Sachen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.
Schlagworte
Zugangsanordnung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121350