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§ 33 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zugangs- und Abgangsanordnung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Anordnung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen ist vom anordnenden Organ schriftlich mittels Zugangs- oder Abgangsanordnung durchzuführen, wobei es genügt, wenn Unterlagen zum Geschäftsfall übermittelt werden, aus denen der erforderliche Inhalt nach Absatz 2, hervorgeht. Von der haushaltsführenden Stelle ist bei einer entgeltlichen Annahme eine Auszahlungsanordnung, bei einer entgeltlichen Abgabe eine Anordnung für eine Forderung (Einzahlungsanordnung) und bei einer unentgeltlichen Annahme oder Abgabe eine Verrechnungsanordnung zu erteilen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung zur Annahme oder Abgabe von Sachen hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung der Sache, deren Menge und deren Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen,
    2. Ziffer 2
      Lieferantin oder Lieferant bzw. Lieferungsempfängerin oder Lieferungsempfänger,
    3. Ziffer 3
      Ort und Zeit der Lieferung,
    4. Ziffer 4
      Datum und Unterschrift der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten und
    5. Ziffer 5
      Angaben über den zu Grunde liegenden Sachverhalt der Annahme oder Abgabe von Sachen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch im Hinblick auf die Entgegennahme und die Ausfolgung von Wertsachen, die zur Verwahrung übernommen oder zurückgegeben werden, anzuwenden.

Schlagworte

Zugangsanordnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121350