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§ 35 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung

(Paragraph 88, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, BHG 2013)

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,
    1. Ziffer eins
      um die Jahres- und Monatsvoranschlagswerte zu verrechnen, die den zuständigen haushaltsführenden Stellen zugewiesen wurden,
    2. Ziffer 2
      um Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen (Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013), zu verrechnen und
    3. Ziffer 3
      um Obligos im Sinne der Paragraphen 90, Absatz 2, 97, BHG 2013 zu verrechnen, wenn die haushaltsführende Stelle die Verrechnung im HV-System (Mittelvormerkung) nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, selbst besorgt.
  2. Absatz 2,Verrechnungsaufträge nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.
  3. Absatz 3,Zahlungen können ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3, ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach Paragraph 2, festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121352