Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung
(§ 88 Abs. 4 Z 3 und Z 4 BHG 2013)(Paragraph 88, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, BHG 2013)
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Eine Anordnung im Gebarungsvollzug ist nicht erforderlich,
um die Jahres- und Monatsvoranschlagswerte zu verrechnen, die den zuständigen haushaltsführenden Stellen zugewiesen wurden,
um Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen (§ 90 Abs. 5 BHG 2013), zu verrechnen undum Vorsorgen für Mittelverwendungsüberschreitungen, Mittelverwendungsbindungen und alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen (Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013), zu verrechnen und
um Obligos im Sinne der §§ 90 Abs. 2, 97 BHG 2013 zu verrechnen, wenn die haushaltsführende Stelle die Verrechnung im HV-System (Mittelvormerkung) nach § 8 Abs. 1 Z 2 selbst besorgt.um Obligos im Sinne der Paragraphen 90, Absatz 2, 97, BHG 2013 zu verrechnen, wenn die haushaltsführende Stelle die Verrechnung im HV-System (Mittelvormerkung) nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, selbst besorgt.
(2)Absatz 2,Verrechnungsaufträge nach § 87 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (§§ 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.Verrechnungsaufträge nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013 können entfallen, wenn der Inhalt der erforderlichen Verrechnung aus den Unterlagen zum Geschäftsfall hervorgeht oder im Rahmen eines automatisierten Verfahrens (Paragraphen 103 und 104 BHG 2013) bereitgestellt wird.
(3)Absatz 3,Zahlungen können ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn dies der Vereinfachung der Verwaltung dient und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 3 ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach § 2 festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.Die Bestimmungen des Absatz 2, sind auch bei Systemen außerhalb des HV-Systems anzuwenden, wenn Zahlungsbeträge und der Inhalt der erforderlichen Verrechung im Rahmen automatisierter Verfahren im Sinne von Paragraph 5, Absatz 3, ermittelt oder bereitgestellt werden. Die technisch-organisatorischen Voraussetzungen dafür sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ in Verfahrensvorschriften nach Paragraph 2, festzulegen. Dabei sind insbesondere die Forderungsüberwachung und die Sicherheit des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121352