Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
2. Abschnitt
Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung
Ansatzregeln in der Verrechnung
(§ 91 BHG 2013)(Paragraph 91, BHG 2013)
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Die Aufteilung eines Vermögenswertes auf mehrere Detailbudgets ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.
(3)Absatz 3,Verbindlichkeiten sowie Finanzschulden sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist.
(4)Absatz 4,Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
(5)Absatz 5,Die Bundesfinanzierung ist zum Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen zu erfassen, sofern sie nicht nach § 58 Abs. 7 verrechnet wird.Die Bundesfinanzierung ist zum Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen zu erfassen, sofern sie nicht nach Paragraph 58, Absatz 7, verrechnet wird.
(6)Absatz 6,Die Verrechnung von Aufwendungen oder Erträgen hat grundsätzlich für jenes Finanzjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, zu erfolgen. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder Transfererträgen nicht möglich, hat die Verrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand oder Ertrag zu verrechnen, für das diese gewährt werden.
(7)Absatz 7,Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind abweichend von Abs. 6 erster Satz zum Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind abweichend von Absatz 6, erster Satz zum Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.
(8)Absatz 8,Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine haushaltsführende Stelle sind bei dieser nicht als Ertrag zu verrechnen.
Schlagworte
Ansatzregel, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121358