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§ 41 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung

Ansatzregeln in der Verrechnung

(Paragraph 91, BHG 2013)

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Vermögenswerte sind in der Vermögensrechnung des jeweiligen Detailbudgets zu erfassen, sobald der Bund zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat. Die Aufteilung eines Vermögenswertes auf mehrere Detailbudgets ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Forderungen sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem der Bund einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch erlangt hat.
  3. Absatz 3,Verbindlichkeiten sowie Finanzschulden sind zu jenem Zeitpunkt zu verrechnen, zu dem ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welcher dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist.
  4. Absatz 4,Neubewertungsrücklagen oder Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung erfolgswirksam aufzulösen.
  5. Absatz 5,Die Bundesfinanzierung ist zum Zeitpunkt der Ein- und Auszahlungen zu erfassen, sofern sie nicht nach Paragraph 58, Absatz 7, verrechnet wird.
  6. Absatz 6,Die Verrechnung von Aufwendungen oder Erträgen hat grundsätzlich für jenes Finanzjahr, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind, zu erfolgen. Ist eine wirtschaftliche Zuordnung bei Transferaufwendungen oder Transfererträgen nicht möglich, hat die Verrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand oder Ertrag zu verrechnen, für das diese gewährt werden.
  7. Absatz 7,Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind abweichend von Absatz 6, erster Satz zum Zeitpunkt der Einzahlung zu verrechnen.
  8. Absatz 8,Unentgeltliche Beistellungen von Personal und Dienstleistungen an eine haushaltsführende Stelle sind bei dieser nicht als Ertrag zu verrechnen.

Schlagworte

Ansatzregel, Einzahlung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121358