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§ 44 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Folgebewertung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen aktiven Finanzinstrumenten und deren Veräußerung

(Paragraph 93, Absatz eins, BHG 2013)

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Bis zur Endfälligkeit gehaltene aktive Finanzinstrumente sind in der Folge nach den Ziffer eins bis Ziffer 4, zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.
    2. Ziffer 2
      Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments auf Grund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist im Finanzergebnis zu verrechnen.
    3. Ziffer 3
      Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann zu verrechnen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, wesentlich verschlechtert hat.
    4. Ziffer 4
      Änderungen des Wertes auf Grund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Bei Endfälligkeit sind die Einzahlungen als nicht voranschlagswirksame Einzahlungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, BHG 2013 in der Finanzierungsrechnung zu erfassen. Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind aufzulösen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121361