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§ 48 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Feststellung des geschätzten Nettovermögens bei Beteiligungen

(Paragraph 92, Absatz 5, BHG 2013)

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Einzelabschlüsse der Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und der sonstigen Beteiligungen sind für die Bewertung von Beteiligungen heranzuziehen. Darüber hinaus kann auch die Berichterstattung zum Beteiligungscontrolling verwendet werden. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      passive Finanzinstrumente als Verbindlichkeiten, nicht jedoch als Finanzschulden des Bundes, zu behandeln,
    2. Ziffer 2
      Einlagen, Gewinn- und Kapitalrücklagen, Neubewertungsrücklagen, Fremdwährungsumrechnungsrücklagen und kumulierte Gewinne und Verluste dem Nettovermögen der Beteiligung zuzuordnen,
    3. Ziffer 3
      Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn über deren Fristigkeit keine Angaben vorliegen, als kurzfristig zu behandeln.
  2. Absatz 2,Sämtliche Beteiligungen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind zum anteiligen Nettovermögen (Produkt aus Nettovermögen und dem Anteil des Bundes in vH) zu bewerten.

Schlagworte

Gewinnrücklage

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121365