Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Wirtschaftliches Eigentum
(§ 91 Abs. 2 BHG 2013)(Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013)
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121367