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§ 6 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Anordnende Organe

Aufgaben der haushaltsleitenden Organe

(Paragraph 6, BHG 2013)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach Paragraph 6, Absatz 2, BHG 2013
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung (Paragraphen 16 bis 18 BHG 2013);
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetz-Entwurfes und des Strategieberichtes (Paragraph 15, Absatz eins, BHG 2013);
    3. Ziffer 3
      die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Paragraphen 40 und 41 BHG 2013), des Budgetberichtes (Paragraph 42, Absatz 3, BHG 2013), der zusätzlichen Übersichten (Paragraph 42, Absatz 4, BHG 2013), der Teilhefte (Paragraph 43, BHG 2013) und des Förderungsberichtes (Paragraph 47, Absatz 3 bis 5 BHG 2013);
    4. Ziffer 4
      die Festlegung der Haushaltsorganisation unter Berücksichtigung von Paragraph 28, Absatz 3, BHG 2013, insbesondere die Einrichtung von haushaltsführenden Stellen im HV-System im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BHG 2013;
    5. Ziffer 5
      die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen;
    6. Ziffer 6
      die Zuteilung der Personalkapazitäten (Paragraph 44, BHG 2013);
    7. Ziffer 7
      die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (Paragraph 45, BHG 2013);
    8. Ziffer 8
      die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (Paragraph 45, BHG 2013);
    9. Ziffer 9
      die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (Paragraph 51, BHG 2013);
    10. Ziffer 10
      die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Monatsnachweise (Paragraph 100, BHG 2013) und ihrer Abschlussrechnungen (Paragraph 101, BHG 2013) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf die Untergliederungen des haushaltsleitenden Organs;
    11. Ziffer 11
      die Mitwirkung am Controlling (Paragraphen 66 bis 68 BHG 2013);
    12. Ziffer 12
      die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz eins, BHG 2013) und
    13. Ziffer 13
      die Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen (Paragraph 52, Absatz 4, BHG 2013).
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, angeführten Aufgaben obliegt den haushaltsleitenden Organen
    1. Ziffer eins
      die verrechnungstechnische Abbildung der bestehenden Organisationsstruktur ihres Ressorts im HV-System. Zu diesem Zweck sind Verrechnungsstellen in Bezug auf die Ergebnis-, Vermögens-, Finanzierungs- sowie Kosten- und Leistungsrechnung für sämtliche Organisationseinheiten in ihrem Wirkungsbereich, die nach den bestehenden gesetzlichen oder sonstigen verwaltungsorganisatorischen Vorschriften für die Gebarung des Bundes nach Maßgabe von Paragraph 46, Absatz 3, BHG 2013 zuständig sind, anzulegen.
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung der Verrechnungsstruktur im HV-System. Zu diesem Zweck sind nach Maßgabe der jeweils geltenden und bindenden Gebarungsgrundlagen nach Paragraph 46, Absatz eins, BHG 2013 die benötigten Konten im System einzurichten und diese den jeweils ermächtigten Organisationseinheiten nach Ziffer eins, zuzuordnen.
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung der zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagswerte und deren Änderungen (Paragraph 90, Absatz 5, BHG 2013) im HV-System nach Maßgabe von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Voranschlagswerte.
    4. Ziffer 4
      die Aufstellung der Monatsnachweise (Paragraph 100, BHG 2013) und Abschlussrechnungen (Paragraph 101, BHG 2013) einschließlich der erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen, einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen und der Begründung von Voranschlagsabweichungen sowie der Erstellung der Anhangsangaben.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, aufgezählten Aufgaben sind von den Haushaltsreferentinnen oder den Haushaltsreferenten zu besorgen, die von den haushaltsleitenden Organen auf Grund von Paragraph 6, Absatz 3, BHG 2013 bestellt werden.

Schlagworte

Mittelaufbringung, Globalbudget, Ressourcenplan, Zielplan, Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung, Finanzierungsrechnung, Kostenrechnung

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121323