(3)Absatz 3,Physische Kassabücher nach Abs. 2 Z 1 sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen nach Abs. 2 Z 2 sind mit zwei Ausdrucken, die zu unterfertigen sind, zu führen und haben die Bezeichnung der Zahlstelle, den Verrechnungszeitraum, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer und das Datum der Buchung, die numerische Bezeichnung der Konten, auf dem die Verrechnung erfolgt, den Verrechnungsgegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Bei Verrechnungsaufschreibungen nach Abs. 2 Z 4 sind die Ein- und Auszahlungen einer Zahlstelle bei Anfall direkt im HV-System zu erfassen und freizugeben sowie der BHAG mit den zugehörigen Belegen als Verrechnungsanordnung zur Buchung zu übermitteln.Physische Kassabücher nach Absatz 2, Ziffer eins, sind in zweifacher Ausfertigung (Original und Durchschrift) und Aufzeichnungen nach Absatz 2, Ziffer 2, sind mit zwei Ausdrucken, die zu unterfertigen sind, zu führen und haben die Bezeichnung der Zahlstelle, den Verrechnungszeitraum, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer und das Datum der Buchung, die numerische Bezeichnung der Konten, auf dem die Verrechnung erfolgt, den Verrechnungsgegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Bei Verrechnungsaufschreibungen nach Absatz 2, Ziffer 4, sind die Ein- und Auszahlungen einer Zahlstelle bei Anfall direkt im HV-System zu erfassen und freizugeben sowie der BHAG mit den zugehörigen Belegen als Verrechnungsanordnung zur Buchung zu übermitteln.