Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gesonderte Gebarung
(§ 99 BHG 2013)(Paragraph 99, BHG 2013)
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG zu beachten sind.Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die dafür von Organen des Bundes bestellt sind, ist die Gebarung gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 BHG zu beachten sind.
(2)Absatz 2,Die Gebarung nach § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 18 BHG 2013 sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach § 2 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sind gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind.Die Gebarung nach Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, BHG 2013 sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger nach Paragraph 2, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, sind gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 BHG 2013 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind. (3)Absatz 3,Die Gebarungen nach § 29 Abs. 2 und 3 BHG 2013 sind jeweils gesondert von der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG auf eigenen Voranschlagsstellen zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den §§ 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung darzustellen.Die Gebarungen nach Paragraph 29, Absatz 2 und 3 BHG 2013 sind jeweils gesondert von der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 BHG auf eigenen Voranschlagsstellen zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung nach den Paragraphen 95 bis 97 BHG 2013 zu beachten sind. Ergebnisse dieser Gebarungen sind jeweils netto in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung darzustellen.
(4)Absatz 4,Bildungen, Zuführungen, Entnahmen und Auflösungen von Rücklagen nach den §§ 55 und 56 BHG 2013 sind auf den dafür vorgesehenen Rücklagen-Kennzahlen zu verrechnen.Bildungen, Zuführungen, Entnahmen und Auflösungen von Rücklagen nach den Paragraphen 55 und 56 BHG 2013 sind auf den dafür vorgesehenen Rücklagen-Kennzahlen zu verrechnen.
Schlagworte
Einzahlung, Ergebnisrechnung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121391