Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen
§ 79.Paragraph 79,
(1)Absatz eins,Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Erfassung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
(3)Absatz 3,Als Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 sind anzusehen:Als Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, sind anzusehen:
gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass eine Sache rechtsanhängig gemacht werden wird, oder
Fälle, bei denen die haushaltsführende Stelle der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
(4)Absatz 4,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände einzubeziehen ebenso wie wahrscheinlich schlagend werdende Risiken. Insbesondere sind dies
der voraussichtliche Zahlungsbetrag
Gerichtskosten, Gutachterinnenkosten oder Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
(5)Absatz 5,Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
(6)Absatz 6,Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, die letztlich den Abfluss liquider Mittel mindern, dann sind diese als Rückstellungsverwendung zu erfassen. Diese Zahlungen sind im Rückstellungsspiegel darzustellen.
(7)Absatz 7,Ist der Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zwar festgestellt, die Höhe aber noch ungewiss, so verbleibt die Rückstellung als solche erfasst, bis über die Höhe Gewissheit herrscht.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
NOR40121396