Rechtstracker.at

§ 79 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Rückstellungen für Prozesskosten in den Abschlussrechnungen

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die der Höhe oder dem Grund nach ungewiss sind und die Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden, sind als Rückstellungen für Prozesskosten in der laufenden Verrechnung zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Erfassung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
  3. Absatz 3,Als Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
    2. Ziffer 2
      von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass eine Sache rechtsanhängig gemacht werden wird, oder
    3. Ziffer 3
      Fälle, bei denen die haushaltsführende Stelle der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.
  4. Absatz 4,In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände einzubeziehen ebenso wie wahrscheinlich schlagend werdende Risiken. Insbesondere sind dies
    1. Ziffer eins
      der voraussichtliche Zahlungsbetrag
    2. Ziffer 2
      drohende Zinsen sowie
    3. Ziffer 3
      Gerichtskosten, Gutachterinnenkosten oder Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.
  5. Absatz 5,Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.
  6. Absatz 6,Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, die letztlich den Abfluss liquider Mittel mindern, dann sind diese als Rückstellungsverwendung zu erfassen. Diese Zahlungen sind im Rückstellungsspiegel darzustellen.
  7. Absatz 7,Ist der Rechtsgrund für eine Zahlungsverpflichtung des Bundes zwar festgestellt, die Höhe aber noch ungewiss, so verbleibt die Rückstellung als solche erfasst, bis über die Höhe Gewissheit herrscht.

Schlagworte

Aktivprozess

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121396