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§ 84 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Physische Aufbewahrung

(Paragraph 107, BHG 2013)

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Verrechnungsunterlagen, die sich wegen ihrer Größe, Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen nicht für die Aufbewahrung in digitaler Form nach Paragraph 83, eignen, sind physisch – sobald der Gebarungsfall abgeschlossen ist – sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Erforderlichenfalls sind die Papierunterlagen auch über den Zeitraum von sieben Jahren hinaus aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Die physische Aufbewahrung nach Absatz eins, ist so einzurichten, dass die Unterlagen zu den jeweiligen Verrechnungsaufschreibungen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Unterlagen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen und innerhalb dieser sachgeordnet nach Konten aufzubewahren. Wenn sich Unterlagen auf mehrere Finanzjahre beziehen, sind sie nach dem letzten angesprochenen Finanzjahr aufzubewahren. Wenn sich die Unterlagen auf mehrere Verrechnungskreise beziehen, sind sie nach Konten geordnet aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen, die sich nur auf sonstige Verrechnungskreise beziehen, sind in sachlicher Ordnung dieser Verrechnungskreise aufzubewahren. Innerhalb der sachlichen Ordnung sind die Unterlagen in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren.

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121401