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§ 93 BHV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 93 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 266/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 266/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Leistungsdefinition

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten besteht. Leistungen können sich auch aus Teilleistungen zusammensetzen. Leistungen sind so zu definieren, dass ein Zusammenhang zu den Angaben zur Wirkungsorientierung sowie zu den im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan angeführten Maßnahmen und Leistungen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, BHG 2013) hergestellt werden kann und dass steuerungsrelevante Kennzahlen gebildet werden können.
  2. Absatz 2,Leistungen werden entweder als intern oder extern klassifiziert, je nachdem ob sie an eine Abnehmerin oder einen Abnehmer (Empfängerin oder Empfänger, Nutzerin oder Nutzer) innerhalb oder außerhalb der haushaltsleitenden Organe nach Paragraph 6, Absatz eins, BHG 2013 erbracht werden. Die internen Leistungen stellen Vorleistungen für die externen Leistungen dar. Die internen Leistungen und ihre Zusammenfassung zu Leistungsgruppen sind taxativ von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Organe haben die internen und externen Leistungen in Form von hierarchisch gegliederten Leistungskatalogen zu dokumentieren. Der Katalog der externen Leistungen ist in Aufgabenbereiche, Geschäftsfelder, Leistungsgruppen und Leistungen zu gliedern.

Schlagworte

Ressourcenplan, Zielplan

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121410