Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
5. Abschnitt
Organisation und Handbuch
Organisation
(§ 110 Abs. 2 BHG 2013)(Paragraph 110, Absatz 2, BHG 2013)
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen überwacht gemeinsam mit dem Rechnungshof die einheitliche Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung.
(2)Absatz 2,Die Organe haben die für die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erforderlichen Daten zu erfassen und im Rahmen der automationsunterstützten Haushaltsverrechnung des Bundes zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse abgeschlossener Abrechnungsperioden der Kosten- und Leistungsrechnung sind auf Anforderung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen oder des Rechnungshofs von den haushaltsleitenden Organen auszuwerten (falls erforderlich, zu erläutern) und vorzulegen.
(4)Absatz 4,Nähere Regelungen zur Kosten- und Leistungsrechnung (§§ 85 bis 97) können von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen werden.Nähere Regelungen zur Kosten- und Leistungsrechnung (Paragraphen 85 bis 97) können von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen werden.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276720