Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einkommens- und Lebensbedingungen-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 277/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die in § 6 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.Die in Paragraph 6, genannten Inhaber von Verwaltungsdaten haben die Merkmale gemäß Paragraph 6, Absatz eins, auf Verlangen innerhalb von vier Wochen unentgeltlich auf elektronischem Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 2 Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß § 8 Abs. 2 unter dieser Adresse nicht enthalten waren.Der Bundesminister für Inneres hat aus dem Zentralen Melderegister der Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS und bPK-ZP für jene von der Bundesanstalt bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder mitzuteilen, über die bei der Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Auskünfte erteilt wurden, die jedoch in der Übermittlung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, unter dieser Adresse nicht enthalten waren.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40121484