Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Obst und Gemüse
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse erfolgt abgesehen von Stichproben auf Grundlage einer Risikoanalyse und wird mit angemessener Häufigkeit durchgeführt.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007, S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182 aus 2007, des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007, S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag genehmigen, dass Händler im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Ausfuhrstufe nach dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 12a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 unterzeichnen (Berechtigung zur Eigenkontrolle). Die Genehmigung erfolgt unter den Bedingungen des Art. 11 Abs. 3 der genannten Verordnung. Bei Nichterfüllung der Genehmigungsbedingungen ist die Berechtigung zur Eigenkontrolle zu widerrufen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag genehmigen, dass Händler im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007,, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Ausfuhrstufe nach dem Muster in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12 a, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, unterzeichnen (Berechtigung zur Eigenkontrolle). Die Genehmigung erfolgt unter den Bedingungen des Artikel 11, Absatz 3, der genannten Verordnung. Bei Nichterfüllung der Genehmigungsbedingungen ist die Berechtigung zur Eigenkontrolle zu widerrufen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Schlagworte
Einfuhrkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010
Dokumentnummer
NOR40121535