Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milchquoten-Zuteilungs-Verordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 293/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 236/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2011,).
Text
Antragstellung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2010 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 15. Oktober 2010 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2010 keinen Beihilfeantrag abgegeben hat, aber ansonsten die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, hat er bis spätestens 15. Oktober 2010 die Zuteilung der Milchquote nach einem von der AMA aufgelegten Muster bei der AMA zu beantragen.
(2)Absatz 2,Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2010 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 1a MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 15. Oktober 2010 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.Sofern ein Milcherzeuger im Jahr 2010 einen Beihilfeantrag abgegeben hat und auch die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins a, MOG 2007 erfüllt, kann er den Antrag auf Quotenzuteilung bis spätestens 15. Oktober 2010 schriftlich zurücknehmen. Dieses Schreiben ist bei der AMA einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40121579