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Art. 10

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

(1)         Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so konsultieren die betroffenen Vertragsstaaten einander im Hinblick auf die zügige Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschließlich der Inanspruchnahme des Treffens der Vertragsstaaten und der Verweisung an den Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dem Statut des Gerichtshofs.

(2)         Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20006902

Dokumentnummer

NOR40121621