Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 82/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 82/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 5

Hilfe für Opfer

(1)         Jeder Vertragsstaat leistet Streumunitionsopfern in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle nach Maßgabe des geltenden humanitären Völkerrechts und der geltenden internationalen Menschenrechtsnormen in angemessener Weise eine Hilfe, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und sorgt für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung. Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach besten Kräften darum, zuverlässige einschlägige Daten zu Streumunitionsopfern zu sammeln.

(2)         Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 muss jeder Vertragsstaat

  1. Litera a
    die Bedürfnisse von Streumunitionsopfern abschätzen,
  2. Litera b
    alle erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und politischen Konzepte ausarbeiten, umsetzen und durchsetzen,
  3. Litera c
    einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt aufstellen, einschließlich Zeitrahmen für die Durchführung dieser Tätigkeiten, im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen, wobei die spezifische Rolle und der spezifische Beitrag der einschlägigen Akteure zu beachten sind,
  4. Litera d
    Maßnahmen treffen, um nationale und internationale Mittel zu mobilisieren,
  5. Litera e
    jede Diskriminierung von Streumunitionsopfern oder unter ihnen oder zwischen Streumunitionsopfern und Personen, die Verletzungen oder Behinderungen als Folge anderer Ursachen erlitten haben, unterlassen; Unterschiede in der Behandlung sollen allein auf medizinischen, rehabilitativen, psychologischen oder sozioökonomischen Erfordernissen beruhen,
  6. Litera f
    mit Streumunitionsopfern und den sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen führen und sie aktiv einbeziehen,
  7. Litera g
    eine staatliche Anlaufstelle zur Koordinierung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels bestimmen und
  8. Litera h
    sich bemühen, einschlägige Leitlinien und bewährte Praktiken, einschließlich in den Bereichen medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Unterstützung sowie soziale und wirtschaftliche Eingliederung, einzubeziehen.

Schlagworte

Behinderungsfrage, Entwicklungsfrage

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015

Gesetzesnummer

20006902

Dokumentnummer

NOR40121616