Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese soweit erforderlich für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so hat der Träger dieses Vertragsstaates Abschnitt III des Abkommens nicht anzuwenden.Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate, so hat der Träger dieses Vertragsstaates Abschnitt römisch drei des Abkommens nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121657