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Art. 16

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten haben einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
  3. Ziffer 3
    Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
  4. Ziffer 4
    Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  5. Ziffer 5
    Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
  6. Ziffer 6
    Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese Untersuchung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auf dessen Kosten veranlasst oder durchgeführt.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121663