Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 83/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich:
in Bezug auf Korea
auf das Nationale Pensionsgesetz und die Verordnungen hiezu und
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf das Beschäftigungsversicherungsgesetz, das Nationale Gesundheitsversicherungsgesetz, das Arbeitsunfallversicherungsgesetz und das Beitragseinziehungsgesetz der Beschäftigungs- und Arbeitsunfallversicherung und die Verordnungen hiezu;nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf das Beschäftigungsversicherungsgesetz, das Nationale Gesundheitsversicherungsgesetz, das Arbeitsunfallversicherungsgesetz und das Beitragseinziehungsgesetz der Beschäftigungs- und Arbeitsunfallversicherung und die Verordnungen hiezu;
in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Ungeachtet des Absatzes 2 findet dieses Abkommen nicht auf Gesetze oder Verordnungen Anwendung, die die bestehenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, wenn die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates innerhalb von 6 Monaten ab Kundmachung solcher Rechtsvorschriften oder Verordnungen bekannt gibt, dass keine Ausdehnung des Abkommens beabsichtigt ist.
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Schlagworte
Beschäftigungsversicherung, Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121649