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Art. 2

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen bezieht sich:
    1. Litera a
      in Bezug auf Korea
      1. Litera i
        auf das Nationale Pensionsgesetz und die Verordnungen hiezu und
      2. Sub-Litera, i, i
        nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf das Beschäftigungsversicherungsgesetz, das Nationale Gesundheitsversicherungsgesetz, das Arbeitsunfallversicherungsgesetz und das Beitragseinziehungsgesetz der Beschäftigungs- und Arbeitsunfallversicherung und die Verordnungen hiezu;
    2. Litera b
      in Bezug auf Österreich
      1. Litera i
        auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
      2. Sub-Litera, i, i
        nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung.
  2. Ziffer 2
    Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
  3. Ziffer 3
    Ungeachtet des Absatzes 2 findet dieses Abkommen nicht auf Gesetze oder Verordnungen Anwendung, die die bestehenden Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, wenn die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates innerhalb von 6 Monaten ab Kundmachung solcher Rechtsvorschriften oder Verordnungen bekannt gibt, dass keine Ausdehnung des Abkommens beabsichtigt ist.
  4. Ziffer 4
    Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, umfassen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 nicht Verträge oder andere internationale Abkommen eines Vertragsstaates mit dritten Staaten, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

Schlagworte

Beschäftigungsversicherung, Krankenversicherung

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121649