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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.2010 BGBl. III Nr. 83/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2010,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. III Nr. 83/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Zahlungen

  1. Ziffer eins
    Der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates kann Leistungen gegenüber einem Anspruchsberechtigten, der sich im anderen Vertragsstaat aufhält oder dort wohnt, mit befreiender Wirkung in der Währung des leistungspflichtigen Trägers erbringen.
  2. Ziffer 2
    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen erbracht hat, seinen Sitz hat.
  3. Ziffer 3
    Überweisungen auf Grund dieses Abkommen werden nach Maßgabe der Vereinbarungen oder Praxis vorgenommen, die auf diesem Gebiet in beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006903

Dokumentnummer

NOR40121667