Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.07.2010 bis 01.06.2011 — BGBl. III Nr. 70/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.07.201001.06.2011 BGBl. III Nr. 70/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 9

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.07.2010BGBl. III Nr. 70/2010

Außerkrafttretensdatum

01.06.2011

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1, wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht anwendbar sind, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, von den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln (Placards) des ADR freigestellt.

Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Bestimmung auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:

“Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M205)“.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010

Gesetzesnummer

20006905

Dokumentnummer

NOR40121696