Kurztitel
ADR - Beförderung von Stoffen der Klasse 9
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2010,
Text
Abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1, wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht anwendbar sind, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, von den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln (Placards) des ADR freigestellt.
Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Bestimmung auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:
“Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M205)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.