Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 85/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Auslegung und Anwendung
(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Übereinkommen 2005).
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Dokumentnummer
NOR40121750