Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
02.08.2010 bis 31.07.2015 — BGBl. III Nr. 90/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 102.08.201031.07.2015 BGBl. III Nr. 90/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

02.08.2010BGBl. III Nr. 90/2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Anhang - Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden

 

UN-, Nr.

Benennung nach RID

Eingeschränkt auf Abfall gemäß folgender Beschreibung

1263

FARBE

Altlacke, Altfarbe, Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden (flüssige Phase nicht auszuschließen)

1268

ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.

Petroleum

1325

ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig

1759

ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.

Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest

1866

HARZLÖSUNG

Harzrückstände, nicht ausgehärtet

1992

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.

Lösemittelgemische und lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig

1993

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Kaltreiniger, Lösemittelgemisch und lösemittelhaltige Schlämme ohne halogenierte organische Bestandteile

2588

PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.

Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

2811

GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

3021

PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.

Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln

3088

SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

3175

FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.

Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle)

3175

FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.

Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich)

3175

FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.

Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig

3243

FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.

Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig

3244

FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.

Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig

3264

ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen

3266

ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen

3286

ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet

3288

GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest

Schlagworte

Lackschlamm, Farbverdünnung

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20006913

Dokumentnummer

NOR40121723